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AGB

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CORALIX GmbH
Händelstraße 9
D-09120 Chemnitz

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Allgemeine Geschäftsbedingungen CORALIX GmbH

Auftraggeber = AG     CCRALIX GmbH = CORALIX       Leasinggesellschaf = LG     (Stand Juni  2021)         

Teil A: Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,nachfolgend „AGB“, gelten für Verträge mit der CORALIX GmbH, nachfolgend „CORALIX“. 

1.2Der AG erkennt die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gesamte Geschäftsverbindung als maßgebend an. 

1.3Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Fuhrpark-Services von CORALIX, soweit diese der Leistungsbeschreibung für Fuhrparkmanagement und -beratung, sowie für davon unabhängige Beratungsaufträge, entsprechen. Soweit vertraglich vereinbart, können die Allgemeinen Vertragsbedingungen auch für sonstige im Vertrag bezeichneten Leistungen gelten. 

1.4DieAGBgelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Vor oder im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gemachte Angaben über technische Daten,sowiedem Auftraggeber überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn CORALIX dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

§ 2Vergütung/ Zahlungsbedingungen / Aufrechnung 

2.1Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils aktuelle Preisliste von CORALIX. Preise eines Angebotes gelten nur bei Bestellung aller angebotenen Arbeiten und Leistungen. CORALIX kann monatlich abrechnen. 

2.2Werden einzelne Leistungen später als drei Monate nach Vertragsabschlusserbracht,ist CORALIXberechtigt, etwaige nach der Angebotsabgabe eingetretene Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. 

2.3Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des AG zusätzlich ausgeführt werden, werden erbrachte Leistungen nach Aufwand berechnet. 

2.4Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 10 Tagennach dem Rechnungsdatum,ohne Abzüge, zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen, nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist CORALIX berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 10% p. a., bei sämtlichen wiederkehrenden Rechnungsbeträgen 5% p. a., jeweils über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.Die Geltendmachung eines weiteren nachgewiesenen Schadens bleibt unberührt. Ebenso bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 

2.5Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 

2.6Der AG ist, unbeschadet seines Rechts, nicht befugt Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern oder zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder, die von CORALIX anerkannt worden sind. 

2.7CORALIX kann bei Zahlungsverzug des AG die weitere Ausführung der vereinbarten Leistung bis zur Zahlung zurückstellen und für die restlichen Leistungen Vorauszahlung verlangen. Ein dadurch ggf. entstehender Schaden für CORALIX ist vom Auftraggeber zu tragen. 

2.8Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen CORALIX, auch während der Laufzeit des Vertrages die weiteren Leistungen, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von dem Ausgleich ausstehender Rechnungsbeträge und von der Vorauszahlung der Restvergütung abhängig zu machen.

 

§ 3 Termine und Störungen bei der Leistungserbringung 

3.1Leistungstermine sind nurverbindlich, wenn sie vonCORALIXausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 

3.2ErbringtCORALIX seineLeistungen nicht oder nicht so wie geschuldet, so istCORALIXzunächst eine angemessene Frist zu gewähren, die nicht kürzer als vier Wochen sein darf. Kann CORALIX binnen der Frist nicht oder nicht vertragsgemäß leisten, gelten die gesetzlichen Regelungen. 

3.3Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, dieCORALIXnicht zu vertretenhat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern, Netzbetreibern oder Leistungsanbietern) oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Kunden zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von CORALIX in vollem Umfang bestehen. Der Kunde kann in diesem Fall den Ersatz eines Schadens nicht verlangen.

 

§ 4 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

4.1Im Rahmen der Erfüllung des Auftrageshaftet CORALIX für eintretende Sach- und Vermögensschäden nur, sofern CORALIX oder einem Mitarbeiter oder Beauftragten von CORALIX Vorsatzoder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.  

4.2Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittel- und unmittelbare Folgeschädenübernimmt CORALIX ausdrücklich nicht, es sei denn, dass CORALIX oder einem Mitarbeiter oder Beauftragten von CORALIX Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 

4.3Für Schäden jedweder Art, die als Folge eines Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen auftreten, haftet CORALIX nur für den Fall, dass CORALIX oder einem Mitarbeiter oder Beauftragten von CORALIX Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 

4.4CORALIX haftet, außer bei Personen und Sachschäden, nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem AG vorbehalten.

§ 5 Sonstiges

5.1Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auftraggeber, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben, das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen. 

5.2Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen oder des Vertrages, bedürfen der Schriftform. 

5.3CORALIX ist berechtigt, alle Leistungen des Vertrages auch durch Dritte (Subunternehmer), unter Berücksichtigung des Datenschutzes, erbringen zu lassen. 

5.4Die CORALIX hat mit bestimmten Partnern Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Die CORALIX ist weder für die Geschäftstätigkeit des CORALIX Geschäftspartners verantwortlich, noch für sonstige Zusagen, die dieser dem AG gegenüber macht oder für Produkte und Leistungen, die der CORALIX Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet. 

5.5CORALIX kann Verträge auf ein anderes CORALIX Unternehmen übertragen. 

5.6Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren, soweit gesetzlich frühere oder einzelne Arten von Ansprüchen nicht gesondert geregelt sind, innerhalb von drei Jahren.

§ 6 Gerichtsstand

6.1Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist - soweit rechtlich zulässig Chemnitz. 

§ 7 Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel

7.1Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge von Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

7.2An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.  

7.3Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären. 

 

Teil B: Bestimmungen für CORALIX

Dienstleistungen und Services

 Grundsätzlich:

Bei Dienstleistungen oder Waren, die der AG in Anspruch nimmt und die durch CORALIX verwaltet werden, bleibt der AG juristischer Rechnungsempfänger. CORALIX erstellt einen Zahlungsvorschlag für den AG. Der Zahlungsvorschlag erfolgt als DTA / DTAUS. 

Tank Service

I. Leistungsumfang bei Einschluss "Tank Service“ 

Bei Verträgen mit Tankservice übernimmt CORALIX die Bestellung der Tankkarten für den AG sowie die entsprechende Anlage in der Fuhrpark-Software und deren statistische Auswertung gemäß folgender Regelung:

 1. Bestellung von fahrzeugbezogenen Tankkarten (Anzahl gem. Vertrag) im Namen und auf Rechnung des AG bei den entsprechenden Mineralölgesellschaften. (national oder international).

2. Zusammenstellung der in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen innerhalb des Tank-Service-Systems und Rechnungslegung an den Auftraggeber.

3.Anlage und Verwaltung der Tankkarten in den entsprechenden Systemen.

II. Preise

3.Der AG entrichtet für diese Dienstleistungen an CORALIX eine Service-Fee pro Monat/Fahrzeug gemäß den zwischen CORALIX und dem AG vertraglich vereinbarten Konditionen. 

 

III. Abwicklung

1.Die jeweilige Tankkarte wird dem Fahrzeugnutzer durch CORALIX schnellstmöglich zur Verfügung gestellt.

2.Der AG bzw. Fahrzeugnutzer veranlasst die Erfassung der aktuellen Kilometerstände jeweils nach dem Betankungsvorgang im Terminal der Tankstelle. Die korrekte Dateneingabe ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Weiterverarbeitung durch CORALIX. 

IV. Tank-Service-Abrechnung 

1.Die vom Auftraggeber unter Verwendung der Tankkarten gelieferten Kraftstoffe, Öl, etc. berechnet die Mineralölgesellschaft an den AG. CORALIX importiert die Tankrechnungen und erstellt für den AG eine Zahlungsdatei.

2.Die Rechnungen der Mineralölgesellschaften werden in Monatsrhythmus erfasst / importiert. 

V. Haftung

 1.Über den Verlust einer Tankkarte wird der AG CORALIX unverzüglich in Kenntnis setzen. Der AG haftet gemäß der Vereinbarung, die er mit der Mineralölgesellschaft geschlossen hat.

2.Nicht mehr benötigte Tankkarten (z.B. bei Fahrzeugwechsel) sind vom AG an CORALIX unverzüglich zurückzugeben. Für die missbräuchliche Benutzung der Tankkarten haftet der AG. Die CORALIX ist berechtigt, die monatliche Service-Fee bis zur Rückgabe bzw. Sperrung der Tankkarte zu berechnen.

3. Der AG stellt CORALIX von jeglicher Haftung frei, sofern sich der Fahrzeugnutzer bei der Benutzung der Tankkarte vorsätzlich oder fahrlässig einen, von den Regelungen dieses Vertrages abweichenden Vorteil verschafft.

4. CORALIX übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der statistischen Auswertungen für solche Fahrzeuge, für die am Abrechnungsstichtag kein oder ein nicht zutreffender Kilometerstand vorliegt.

 

 Teil C: Bestimmungen für Verträge mit Technik-Service "Wartung und Reparatur"

I. Leistungsumfang und Service-Dokumente.

Abrechnung der Kosten auf „Ist-Kosten-Basis“

 

1.Zur Erteilung von Wartungs- und Reparaturaufträgen steht dem AG eine Service- Card zur Verfügung. 

2. Über den Verlust der Service- Card wird der AG CORALIX unverzüglich informieren. Für Schäden und Missbrauch aus der Service-Card-Nutzung haftet der AG gegenüber CORALIX.

3. Der Nutzer fährt in die entsprechende Werkstatt und legt seine Service-Card bei der Fahrzeugannahme vor. Die Werkstatt hält mit CORALIX über die bevorstehende Reparatur Rücksprache und CORALIX muss die Freigabe zur Reparatur erteilen.

4.Bei Anspruch auf Ersatzwagen koordiniert und organisiert CORALIX die Bereitstellung. Grundsätzlich trägt der AG die hier entstehenden Kosten.

5. Reklamationen werden direkt durch CORALIX verhandelt.

II. Rechnungsprüfung

1. CORALIX übernimmt für den AG Wirtschaftlichkeitskontrollen bei Kauffahrzeugen hinsichtlich großer Reparaturen. Nach Vereinbarung gibt CORALIX entsprechende Empfehlungen ab.

2.Überprüfung von Garantie- oder Kulanzansprüchen werden durch CORALIX vorgenommen.

3. Alle Inspektions-, Reparatur- und Mietwagenkosten werden durch CORALIX erfasst und geprüft und an den AG zur Zahlung weitergeleitet.

 

III: Preise für Technik-Service"Abrechnung auf Ist-Kosten-Basis"

1. Für diese Dienstleistung zahlt der AG eine im Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug an CORALIX. Die Abrechnung mit der Werkstatt erfolgt auf Ist-Kosten-Basis. 

 

Teil D: Bestimmungen für Verträge mit Reifen-Service "Abrechnung auf Ist-Kosten-Basis"

 

I. Leistungsumfang bei der Service-Dienstleistung "Reifen-Service"

 

1.Zur Erteilung von Aufträgen zum Reifenersatz steht dem AG die Service- Card zur Verfügung. Der Reifenwechsel muss bei Inanspruchnahme der Dienstleistung beim Reifenvertragspartner von CORALIX oder vom AG erfolgen.

2.Saisonale Einlagerung von Sommer- und Winterreifen beim CORALIX- oder AG-Vertragspartner.

 

II. Preise für Reifen-Service"Abrechnung auf „Ist-Kosten-Basis"

 

1.Für diese Dienstleistung zahlt der AG eine im

Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug an CORALIX. Die Abrechnung mit dem Reifenpartner erfolgt auf Ist-Kosten-Basis.

 

Teil E: Bestimmungen für Verträge mit "Versicherungs-Service"

I: Leistungsumfang "Versicherungs-Service"

1.CORALIX beantragt beim Versicherer für den AG den im Vertrag bezeichneten Versicherungsschutz und Deckungsumfang und schließt diesen für den AG, zu den jeweils geltenden Tarif- und Versicherungsbedingungen des Versicherers ab. Versicherungsnehmer ist der AG. Einzelheiten regelt der Versicherungs-Vertrag zwischen Versicherer und AG. 

II. Schadenmanagement

1.CORALIX ist berechtigt, die Dienstleistung „Schadenbearbeitung“ an einen externen Dienstleister zu vergeben.

2. CORALIX ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem AG - ggf. im Namen und im Auftrag des AG - Rechtsanwälte für die zweckdienliche Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen des AG zu beauftragen. Sofern diese Kosten nicht von der Gegenseite getragen werden, gehen sie ausschließlich zu Lasten des AG und werden durch CORALIX weiterbelastet.

3.CORALIX wickelt den Schaden mithilfe einer Schadensoftware ab. Sämtliche Dokumente und Korrespondenz aller beteiligten Personen und Institutionen werden dort eingestellt.

4. Bei der Abwicklung von Haftpflichtansprüchen im Ausland, ist CORALIX berechtigt, zur schnellen und zweckdienlichen Rechtsverfolgung der Interessen des AG, Regulierungsbüros oder Rechtsanwälte für den AG einzuschalten.

Die für diese Beauftragung anfallenden Kosten, ferner die weiteren Kosten (z.B. Übersetzungen) werden von CORALIX an den AG weiterbelastet..

5.Jeder Haftpflicht- und Kaskoschaden ist CORALIX vollständig und wahrheitsgemäß auf einem ausgehändigten Schadenformular zu melden.

Kommt der AG dieser Aufforderung seitens CORALIX nach Abgabe der schriftlichen Schadenanzeige nicht nach, oder gibt der AG vom Versicherer erforderlich gehaltene Erklärungen zu einem Schadenfall nicht oder nur unvollständig ab, so ist CORALIX berechtigt, evtl. verauslagte Kosten nach Ablauf einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab Übersendung des entsprechenden Aufforderungsschreibens an den AG, weiterzubelasten. In diesem Zusammenhang angefallene Kosten und Zinsen trägt allein der AG.

6.Bei Nicht-Inanspruchnahme von einer Haftpflicht- oder Kaskoversicherung für Reparaturarbeiten oder sonstigen Kosten am Fahrzeug, ist der AG verpflichtet, die Kosten allein zu tragen. Diese Forderungen sind sofort nach schriftlicher Absage durch den Versicherer fällig.

7..CORALIX veranlasst bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gem. Vertrag a) bei Leasingverträgen deren Auflösung und ggf. Verwertung oder Rückgabe, b) fachgerechte Entsorgung.

8.CORALIX leitet jegliche, mit Versicherung-Service und Schadenmanagement, in Zusammenhang stehende Kosten an den AG weiter. Erstattungen des Versicherers werden direkt mit dem AG abgerechnet.

 V. Versicherungs-Abrechnung

Die Abrechnung der Versicherung zwischen AG und Versicherer erfolgt taggenau. CORALIX erfasst die Kosten in der Fuhrpark-Software.

VI. Kosten für Versicherungs-Service

Versicherungsprämien und Steuern werden vollständig durch den AG reguliert. CORALIX erstellt einen Zahlungsvorschlag nach inhaltlicher Prüfung der Rechnung. Für das Schadenmanagement zahlt der AG eine im Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug an CORALIX.

Teil F: Bestimmungen für Verträge mit "Gebühren und Abgaben"

I. Leistungsumfang Kfz-Steuer

Juristischer Rechnungsempfänger bleibt der AG. CORALIX prüft, erstellt den Zahlungsvorschlag und verteilt die Kosten periodisch auf die einzelnen Fahrzeuge. Der AG verpflichtet sich, ihm zugestellte Steuerbescheide unverzüglich an CORALIX weiterzuleiten.

 

II.Preise für Kfz-Steuer

 

Der AG zahlt CORALIX eine im Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug.

III. Kfz-Steuer Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt taggenau.

 

Teil G: Bestimmungen für Verträge mit Rundfunkservice (GEZ)

I. Leistungsumfang bei Einschluss "GEZ-Service"

Juristischer Rechnungsempfänger bleibt der AG. CORALIX prüft, erstellt den Zahlungsvorschlag und verteilt die Kosten periodisch auf die einzelnen Fahrzeuge. Der AG verpflichtet sich, ihm zugestellte Gebühren unverzüglich an CORALIX weiterzuleiten.

 I. Preise für den "GEZ-Service"

Der AG zahlt CORALIX eine im Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug.

 

III. GEZ-Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt taggenau. 

Teil H: Bestimmungen für Verträge mit "Ordnungswidrigkeiten“

I. Leistungsumfang bei Einschluss "Ordnungswidrigkeiten"

CORALIX verpflichtet sich zur Rücksendung an die ausstellende Behörde unter Angabe des Nutzers.

 

1. CORALIX verpflichtet sich zur Ermittlung der zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit gefahrenen Person, insofern dies mit den vorhandenen Daten möglich ist.

2. Die Verantwortung für Fristwahrung trägt allein der AG.

II. Preise Ordnungswidrigkeit

Der AG zahlt CORALIX eine im Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug.

  

Teil I: Bestimmungen für Verträge mit "Fahrzeugrücknahme"

I. Leistungsumfang Kauffahrzeuge

1.CORALIX verpflichtet sich zur Rücknahme der Fahrzeuge des AG.

2. CORALIX übernimmt die Organisation und Überführung an einen beliebigen Ort nach Bestimmung durch den AG. 

3.CORALIX erstellt auf Wunsch ein Rücknahmeprotokoll mit Angabe des Fahrzeugzustandes.

4. CORALIX beauftragt nach Wunsch einen unabhängigen Gutachter.

 

 II. Leistungsumfang Leasingfahrzeuge

1. CORALIX überwacht und koordiniert termin- und vertragsgemäße Rückgabe der Fahrzeuge. Weiterhin wird CORALIX dafür Sorge tragen, dass ein vom Nutzer unterschriebenes Rücknahmeprotokoll dem AG zugestellt wird.

2. Bei den Tätigkeiten richtet sich CORALIX nach den Bestimmungen der Rahmenverträge und AGB der jeweiligen Leasinggesellschaft.

3. CORALIX überprüft die Endabrechnung, Mehr- und Minderkilometer und beauftragt auf Wunsch ein Minderwertgutachten.

 

III. Preise Fahrzeugrücknahme

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

  

IV. Verwertung

1. CORALIX erhält für die Verkauf,- und Aufbereitung der Fahrzeuge ein Entgelt vom AG, welches individuell vertraglich vereinbart wird.

2. CORALIX führt nach erfolgtem Verkauf die Endabrechnung durch.

 

V. Abtransport

 1. AG überlässt CORALIX die Fahrzeugpapiere, alle Schlüssel und sämtliche Unterlagen und unterzeichnet ein Rücknahmeprotokoll.

2. Die Koordination für den Abtransport übernimmt CORALIX.

3. CORALIX beauftragt die Instandsetzung bei mangelbedingter Unterbrechung der Überführungsfahrt.

4. Alle in Zusammenhang stehenden Kosten werdem AG berechnet.

 

VI. Preise Verwertung

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag. 

Teil J: Bestimmungen für Verträge mit "Fahrzeugbestellung" 

 

I. Leistungsumfang bei Einschluss "Fahrzeugbestellung"

CORALIX übernimmt die Beschaffung und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im Namen des AG.  

1. Die Beschaffung der Fahrzeuge erfolgt nach Auftragserteilung durch den AG und wird erst dann von CORALIX verbindlich beim Lieferanten bestellt. Nachträgliche Auftragswünsche müssen vom AG an CORALIX schriftlich erbracht werden.

2. CORALIX wird dem AG bei Leasingfahrzeugen mind. drei Monate vor Ablauf des Vertrages ein Bestellformular für Neufahrzeuge zusenden.

3. Eventuelle Nachrüstungen am Fahrzeug müssen vom AG schriftlich beauftragt werden. Koordination und Überwachung erfolgt durch CORALIX.

4. Alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehende Tätigkeiten trägt der AG.

5.Die Fahrzeugübergabe wird vom Nutzer durch Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bestätigt.

6. Bei Kauffahrzeugen erfolgt die Rechnungsprüfung durch CORALIX. Die Rechnung wird auf den AG ausgestellt.

 

II.Preise Fahrzeugbestellung

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag, sowie alle im Zusammenhang mit der Auslieferung stehenden Kosten.

 

Teil L: Bestimmungen für Verträge mit "geldwerten Vorteil"

I. Leistungsumfang bei Einschluss "geldwerter Vorteil"

CORALIX meldet nach Auslieferung der Fahrzeuge die Daten zur Berechnung des geldwerten Vorteils und Nutzerbeteiligung an den AG.

 

II. Preise geldwerter Vorteil

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

 

Teil M: Bestimmungen für Verträge mit "Reports"

I. Leistungsumfang bei Einschluss "Reports"

CORALIX stellt dem AG kostenlos 5 Standardreports zur Verfügung. Sollte der Kunde Spezialreports wünschen, so erhält der AG hierzu eine gesonderte Aufwandsschätzung durch CORALIX.

 

II. Preise Reports

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

 

Teil N: Bestimmungen für Verträge mit "Paket Logistik“

I. Leistungsumfang Paket 1

CORALIX übernimmt Bestellung, Überführung, Zulassung und Auslieferung.

1. CORALIX bestellt die Fahrzeuge auf AG-Wunsch bei vereinbarten Händlern.

2. CORALIX übernimmt die Organisation und Auslieferung nach Vorgabe.

3. CORALIX übernimmt die Zulassung nach Wunsch des AG.

4. CORALIX steuert die Auslieferung nach Wunsch des AG.

 

II. Leistungsumfang Paket 2

CORALIX übernimmt Rückführung, Abmeldung, Aussteuerung und Remarketing.

1. CORALIX organisiert die Rückführung der Fahrzeuge an den vereinbarten Ort und nimmt die Begutachtung vor.

2. CORALIX meldet die Fahrzeuge ab und übernimmt die Dokumentation.

3. CORALIX übernimmt die Aussteuerung aus den Systemen, sowie die Aufbereitung für den Verkauf.

4. Physische Vermarktung durch CORALIX.

 

III. Preise Paket 1+2

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

Für die Vermarktung bezieht CORALIX eine gesonderte Provision gem. (Punkt IV. Verwertung) dieser Vereinbarung.

 

 Teil O: Bestimmungen für Verträge mit "Abrechnung Betriebstankstellen/Betriebswerkstätten“

 1. Abrechnung von Betriebstankstellen

CORALIX erfasst die angefallenen Kraftstoffmengen- und Kosten und wertet jene aus. Es ist zu prüfen, ob die Daten per Schnittstelle übertragen werden können.

2. Abrechnung von Betriebswerkstätten

CORALIX erfasst die angefallenen Reparaturkosten und wertet jene aus. Es ist zu prüfen, ob die Daten per Schnittstelle übertragen werden können.

I. Preise Abrechnung Betriebstankstellen/Betriebswerkstätten

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

  

Teil P: Bestimmungen für Verträge mit „Führerscheinkontrolle“

 

3. Führerscheinkontrolle

CORALIX informiert den AG schriftlich über fällige Termine und gibt den Auftrag für die Führerscheinkontrolle an den AG oder Nutzer weiter. CORALIX behält sich vor, alle Leistungen des Vertrages auch durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. CORALIX arbeitet bei der Führerscheinkontrolle mit diversen Anbietern zusammen. 

I. Preise Führerscheinkontrolle

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag. Die Kosten werden durch den AG direkt reguliert.

 

Teil R: Bestimmungen für Verträge mit „UVV-Prüfung“

4. UVV-Prüfung

CORALIX übernimmt die Koordination der UVV Prüfung. CORALIX informiert den AG oder Nutzer schriftlich über den fälligen Termin und versendet den Auftrag. Die UVV Prüfung wird durch einen Partner von CORALIX durchgeführt.

I. Preise UVV-Prüfung

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag. 

Teil S: Bestimmungen für Verträge mit „Projektmanagement und Beratung“

 5. Projektmanagement und Beratung

CORALIX berät den AG gem. den aufgeführten Dienstleistungen im Vertrag.

I. Preise Projektmanagement und Beratung

 Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

CORALIX GmbH